Satzung

Satzung des Bolivianischen Kinderhilfswerkes e.V.

Satzung des Bolivianischen Kinderhilfswerkes e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Bolivianisches Kinderhilfswerk e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Handhabung

(1) Zweck des Vereins ist es, Hilfe zu geben bei der Förderung und Fürsorge der Jugend in Bolivien. Er unterstützt Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Geld- und Sachspenden. Die Spenden sollen mithelfen, die Lebensbedürfnisse zu befriedigen und die schulische und handwerkliche Ausbildung zu ermöglichen. Der Verein will durch Informationsübermittlung, Freiwilligendienste und Austausch zur Völkerverständigung beitragen und die Entwicklungszusammenarbeit zwischen Bolivien und Deutschland unterstützen. Des Weiteren fördert er das bürgerschaftliche Engagement sowie den Naturschutz. Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‘Steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig: sie erhalten erforderlichenfalls nur eine Entschädigung für den tatsächlichen Aufwand.

(a) Der Vorstand kann für alle Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung erhalten. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Person und deren Vergütung. Die Vergütung darf nicht unverhältnismäßig sein.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinschaftsstiftung Bolivianisches Kinderhilfswerk, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Bolivien zu verwenden hat.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können sowohl voll geschäftsfähige natürliche Personen als auch juristische Personen werden. Es wird zwischen einer aktiven – stimmberechtigten – und einer fördernden – nicht stimmberechtigten – Mitgliedschaft unterschieden. Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein.

(2) Über die Aufnahme aktiver und fördernder Mitglieder entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

(3) Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Entscheidung schriftlich Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen.

(4) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 4 Austritt der Mitglieder

(1) Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
(3) Mit Eingang der Austrittserklärung erlöschen sämtliche mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten.

§ 5 Ausschluss

(1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
(2) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grunde zulässig.
(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
(5) Gegen einen Ausschluss kann der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Entscheidung schriftlich Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen.

§6 Streichung der Mitgliedschaft

(1) Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
(2) Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages mindestens zwölf Monate im Rückstand ist.

§7 Mitgliedsbeitrag

(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
(2) Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung, sie hat die Befugnis, auf die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen zu verzichten.
(3) Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.

§9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, sowie mindestens einem und höchstens drei Beisitzern.
(2) Sämtliche Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand im Sinne von § 26 II BGB. Dabei vertreten je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
(3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
(4) Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied freiwillig oder durch Abberufung vor Ende der Wahlperiode aus, kann der Vorstand an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied für den Rest der noch nicht abgelaufenen Amtsperiode des ausscheidenden Vorstandsmitglieds in den Vorstand wählen.
(6) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder dem Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 10 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen.
b) Einberufung der Mitgliederversammlung.
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
d) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung
e) Erstellung eines Jahresberichts
f) Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung

§11 Beschlüsse des Vorstands

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in den Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder der
stellvertretende Vorsitzende. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung, der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Die Niederschrift soll Zahl und Namen der anwesenden Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

(2) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Vorlage erteilt.

(3) Für das nicht ausdrücklich gesetzlich normierte, nicht dispositive Schriftformerfordernis der gesamten Satzung und des Vereins genügt auch eine telekommunikative Übermittlung über E-Mail oder Telefax.

§12 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes

Für Darlehensverpflichtungen und Kredite über 10.000 Euro benötigt der Vorstand in jedem Fall die Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§13 Geschäftsführung

(1) Zur Führung der laufenden Geschäfte des Vereins kann der Vorstand eine hauptamtliche Geschäftsführung bestellen.

(2) Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung, auf Basis der von der Mitgliederversammlung bestimmten Grundsätze, der vom Vorstand gegebenen Richtlinien sowie der zwischen dem Vorstand und der Geschäftsführung vereinbarten Planung und des jährlichen Haushalts. Er ist verantwortlich für die Realisierung der Ziele, die Vorbereitung der Beschlüsse des Vorstandes und deren Durchführung.

(3) Der Geschäftsführer ist besonderer Vertreter im Sinne von § 30 BGB. Er ist allein-vertretungsbefugt. Er ist nicht zur Aufnahme von Darlehen und Bürgschaften sowie zum Erwerb von oder zur Verfügung über Grundbesitz des Vereins befugt. Der Vorstand kann weitere Vertretungsbeschränkungen festlegen. Sein Aufgabengebiet und der Umfang seiner Vertretungsmacht werden durch den Vorstand festgelegt.

(4) Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.

§14 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied bevollmächtigt werden. Die Bevollmäch-tigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert und schriftlich zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei Stimmen vertreten.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für

a) Die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans des nächsten Geschäftsjahres und die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
d) sofern erforderlich: Bestellung eines Wirtschaftsprüfers auf Vorschlag des Vorstandes und Entgegennahme des Prüfungsberichts,
e) Beschlussfassung und Ernennung von Ehrenmitgliedern,
f) Beschlussfassung über Satzungsänderung,
g) die Auflösung des Vereins.

(3) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenz- oder als virtuelle Veranstaltung abgehalten werden. Eine Kombination von Präsenz- und virtueller Versammlung ist möglich.

§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens einmal im Kalenderjahr. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vor-hergehenden Diskussionen einem Wahlausschuss übertragen werden.

(2) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtli-cher Vereinsmitglieder anwesend ist. Als anwesend gelten auch Vereinsmitglieder, die mittels elektronischer Übertragungswege (z.B. Telefon- / Videokonferenz) an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Bei Beschlussun-fähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; dies ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung, sowie der Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(7) Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Personen des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten aktiven Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 17 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

(1) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(2) Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung und die nachträglichen Anträge zu ergänzen und diese der Versammlung bekannt zu geben. Dabei kann nur über solche Anträge beschlossen werden, die dem Gegenstand der ursprünglichen Tagesordnung begrifflich zugeordnet werden können. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 18 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 aller aktiven Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§19 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vergl. § 14 Ziffer (2) g) der Satzung) aufgelöst werden.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 9 Abs. 1 der Satzung).

beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 12.12.2020

Ana LämmleSatzung